Pressegeheimnis

Pressegeheimnis
Prẹs|se|ge|heim|nis 〈n. 11; unz.〉 Recht der Zeugnisverweigerung aller bei der Presse Beschäftigten über den Verfasser, Einsender od. Gewährsmann einer Veröffentlichung

* * *

Prẹs|se|ge|heim|nis, das:
Recht der Auskunftsverweigerung aller bei der Presse (2 a) Beschäftigten über den Verfasser od. Informanten einer Veröffentlichung.

* * *

Pressegeheimnis,
 
Redaktionsgeheimnis, das Zeugnisverweigerungsrecht der Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt (§ 53 Absatz 1 Nummer 5 StPO). Die Beschlagnahme- und Durchsuchungsmöglichkeit ist nach §§ 97, 98, 111 m, 111 n StPO entsprechend eingeschränkt. - Die Buchpresse sowie das von der Presse selbst recherchierte Material sind dagegen nicht durch das Pressegeheimnis geschützt. Gleiches gilt für das Chiffregeheimnis, da der Anzeigenteil einer Zeitung nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt, vielmehr in der Regel finanziellen Interessen dient.
 
In Österreich ist das Redaktionsgeheimnis durch § 31 Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) mit ähnlichen Wirkungen geschützt. - In der Schweiz gibt die Pressefreiheit den Pressemitarbeitern kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht. Art. 27 StGB regelt die Verantwortlichkeit der Presse, wobei immerhin die Anwendung von prozessualen Zwangsmitteln gegenüber Pressemitarbeitern zur Ermittlung des Namens eines anonymen Autors verboten wird.
 
Literatur: Presserecht.

* * *

Prẹs|se|ge|heim|nis, das: Recht der Auskunftsverweigerung aller bei der ↑Presse (2 a) Beschäftigten über den Verfasser od. Informanten einer Veröffentlichung.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Redaktionsgeheimnis — Redaktionsgeheimnis,   das Pressegeheimnis. * * * Re|dak|ti|ons|ge|heim|nis, das: vgl. ↑Pressegeheimnis …   Universal-Lexikon

  • Presserecht — Prẹs|se|recht, das: 1. <o. Pl.> Gesamtheit der die ↑ Presse (2 a) u. bes. die Presse u. Meinungsfreiheit betreffenden Rechtsbestimmungen. 2. eines der Rechte, die Angehörigen des Pressewesens zustehen: die e stärken. * * * Presserecht,  … …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”